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   LAG Köln, 13.03.2008 - 7 Ta 250/07   

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https://dejure.org/2008,10345
LAG Köln, 13.03.2008 - 7 Ta 250/07 (https://dejure.org/2008,10345)
LAG Köln, Entscheidung vom 13.03.2008 - 7 Ta 250/07 (https://dejure.org/2008,10345)
LAG Köln, Entscheidung vom 13. März 2008 - 7 Ta 250/07 (https://dejure.org/2008,10345)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Abfindung; PKH; einsetzbares Vermögen; Schonvermögen; Kreditverbindlichkeiten; PKH-Beschwerde; Abänderungsverfahren

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 115, 120 Abs. 4 ZPO
    Abfindung; PKH; einsetzbares Vermögen; Schonvermögen; Kreditverbindlichkeiten; PKH-Beschwerde; Abänderungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansehung einer tatsächlich gezahlten Abfindung als ein i.S.v. § 115 Zivilporozessordnung (ZPO) einsetzbarer Vermögenswert; Anforderungen an die Berücksichtigung einer Abfindung bei der Prozesskostenhilfe (PKH)-Entscheidung; Zumutbarkeit des Einsetzens des überschießenden ...

  • Judicialis

    ZPO § 115; ; ZPO § 120 Abs. 4

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 § 120 Abs. 4
    Arbeitsplatzabfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe - Verwertbarkeit erst bei tatsächlicher Zahlung - Berücksichtigung im Überprüfungsverfahren - vorrangiger Einsatz zur Schuldentilgung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 24.04.2006 - 3 AZB 12/05

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Abfindung im

    Auszug aus LAG Köln, 13.03.2008 - 7 Ta 250/07
    Eine Abfindung stellt erst dann einen im Sinne von § 115 ZPO einsetzbaren Vermögenswert dar, wenn sie tatsächlich gezahlt worden ist (Anschluss an BAG v. 24.4.06, 3 AZB 12/05).

    Das ist bei Abfindungen erst dann der Fall, wenn sie tatsächlich gezahlt wurden (so ausdrücklich BAG vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 - ).

    Es werden sodann die Grundsätze der Entscheidung des BAG vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 - , zu berücksichtigen sein, wonach prozesskostenhilferechtlich in der Regel allenfalls auf den Teil der Kündigungsschutzabfindung zugegriffen werden kann, der das vom BAG in der dortigen Entscheidung definierte erweiterte Schonvermögen übersteigt.

  • BAG, 22.12.2003 - 2 AZB 23/03

    Nachträgliche Abänderung der Prozesskostenhilfe bei Erhalt einer Abfindung

    Auszug aus LAG Köln, 13.03.2008 - 7 Ta 250/07
    Übersteigt der dem Arbeitnehmer zugeflossene Abfindungsbetrag die Summe des erweiterten Schonvermögens, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es zumutbar erscheint, den überschießenden Abfindungsbetrag zur Tilgung der Prozesskosten einzusetzen (ebenso: BAG v. 22.12.2003, 2 AZB 23/03).

    Sollte sich herausstellen, dass der dem Kläger tatsächlich zugeflossene Abfindungsbetrag diese Summe des erweiterten Schonvermögens übersteigt, hängt es nach der Entscheidung des BAG vom 22.12.2003 - 2 AZB 23/03 - , von den Umständen des Einzelfalls ab, ob und inwieweit gegebenenfalls dem Kläger der Einsatz des überschießenden Abfindungsvermögens für die Begleichung der Prozesskosten zumutbar ist.

  • LAG Köln, 24.08.2011 - 1 Ta 101/11

    Vermögensberechnung bei der Prozesskostenhilfe; Teilanrechnung einer

    2.) Eine Abfindung, die zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt wird, ist nicht als anrechenbares Vermögen zu berücksichtigen (ebenso LAG Köln v. 07.01.2010 - 5 Ta 421/09 - LAG Köln v. 13.03.2008 - 7 Ta 250/07 -).

    bb) Darüber hinaus kann eine Abfindung, die zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt wird, nicht als anrechenbares Vermögen berücksichtigt werden (BAG v. 22.12.2003 - 2 AZB 22/03 - bei juris; LAG Köln v. 07.01.2010- 5 Ta 421/09 - bei juris; LAG Köln v. 13.03.2008 - 7 Ta 250/07 - bei juris).

  • LAG Köln, 23.04.2010 - 11 Ta 409/09

    Zumutbarer Einsatz einer Arbeitsplatzabfindung zur Deckung der Prozesskosten

    Übersteigt der dem Arbeitnehmer zugeflossene Abfindungsbetrag die Summe des erweiterten Schonvermögens, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es zumutbar erscheint, den überschießenden Abfindungsbetrag zur Tilgung von Prozesskosten einzusetzen (LAG Köln, Beschluss vom 13.03.2008 - 7 Ta 250/07 -).

    Übersteigt der dem Arbeitnehmer zugeflossene Abfindungsbetrag die Summe des erweiterten Schonvermögens, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es zumutbar erscheint, den überschießenden Abfindungsbetrag zur Tilgung der Prozesskosten einzusetzen (LAG Köln, Beschl. v. 13.03.2008 - 7 Ta 250/07 -).

  • LAG Köln, 14.08.2008 - 7 Ta 270/07

    PKH; Arbeitnehmerfreibetrag; Werbungskosten; Jobticket; Fahrten von der Wohnung

    Zum letzteren Punkt wird vorsorglich auf LAG Köln vom 13.03.2008, 7 Ta 250/07, und die hierin in Bezug genommene Entscheidung des BAG vom 24.04.2006, 3 AZB 12/05, hingewiesen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2015 - 2 Ta 141/15

    Prozesskostenhilfe - Abfindung

    Das ist bei Abfindungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erst dann der Fall, wenn sie tatsächlich gezahlt wurden, was zur - nachträglichen - Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen nach § 120 a ZPO führen kann ( BAG 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 Rn. 10, NZA 2006, 751; vgl. auch LAG Köln 13. März 2008 - 7 Ta 250/07 - Rn. 7, juris ).
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